Präventive Restrukturierung (StaRUG)

Restrukturierung OHNE Insolvenzverfahren

Mit dem am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen "Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen" (kurz: StaRUG) wurde in Deutschland erstmals ein Instrumentarium zur präventiven Restrukturierung geschaffen. Das StaRUG schließt die Lücke zwischen der rein konsensualen, außergerichtlichen Sanierung und der förmlichen gerichtlichen Insolvenz.

Es ermöglicht Unternehmen, einen ausgearbeiteten Restrukturierungsplan (ähnlich dem Insolvenzplan) gerichtlich durchzusetzen – und zwar völlig ohne die Einleitung eines öffentlichen Insolvenzverfahrens.

Der Stigma-Effekt entfällt

Ein Hauptargument für das StaRUG: Diskretion. Es erfolgt kein negativer Eintrag in öffentliche Insolvenzbekanntmachungen, keine Berichterstattung in Bonitätsdatenbanken, Verträge mit Kunden und Lieferanten bleiben grundsätzlich unberührt. Das Unternehmen kann den Sanierungsprozess hochgradig vertraulich nur mit den direkt tangierten Gläubigern (z.B. finanzierende Banken, Investoren) abwickeln.

Das Durchsetzungswerkzeug ("Cram-Down")

Bei klassischen außergerichtlichen Sanierungen reicht ein einziger blockierender oder erpresserischer Gläubiger ("Hold-out" oder "Akkordstörer"), um den gesamten Rettungsplan zu torpedieren, da hier das Einstimmigkeitsprinzip herrscht.

Das StaRUG ändert dies fundamental. Über die sogenannte gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung (Cram-Down) kann ein Restrukturierungsplan erzwungen und gerichtlich bestätigt werden, wenn 75 % der abstimmenden Gläubiger in den jeweiligen gebildeten Gläubigergruppen (z.B. Banken) dem Plan zustimmen. Die Minderheit (die restlichen 25 %) wird überstimmt und muss den Schuldenschnitt oder Sanierungsbeitrag rechtlich zwingend mittragen.

Voraussetzungen für die Nutzung des StaRUG

  • Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO): Als absolute Eintrittskarte für das Verfahren. Das Unternehmen darf noch *nicht* aktuell zahlungsunfähig (§ 17 InsO) oder überschuldet (§ 19 InsO) sein!
  • Durchfinanzierung: Das Unternehmen muss nachweisen, dass es in der Lage ist, den laufenden Geschäftsbetrieb während des Restrukturierungszeitraums aus eigenen Mitteln oder verlässlichen Kreditzusagen aufrechtzuerhalten. Es gibt hier kein "Insolvenzgeld" zur Lohnübernahme!
  • Tragfähiges Konzept: Vorlage eines detaillierten Restrukturierungsplans mit nachvollziehbaren Fortführungsaussichten (meist testiert durch einen Wirtschaftsprüfer).
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