Schutzschirmverfahren
Die Premium-Sanierung bei drohender Zahlungsunfähigkeit
Das Schutzschirmverfahren (geregelt in § 270d InsO) vereint die Vorteile der Eigenverwaltung mit einem hohen Maß an Planungssicherheit. Es ist ein spezielles vorläufiges Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung, das für gesundungsfähige Unternehmen entwickelt wurde. Es bietet den größtmöglichen Gestaltungsspielraum bei absoluter Rechtssicherheit, um das Unternehmen mithilfe eines Insolvenzplans wieder wettbewerbsfähig zu machen.
Der "Schutzschirm" – Vorteile & Wirkung
Wird das Verfahren vom Insolvenzgericht eröffnet, spannt sich ein sprichwörtlicher "Schutzschirm" über das Unternehmen:
- Vollstreckungsschutz: Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (wie Pfändungen von Betriebskonten durch das Finanzamt oder Gläubiger) sind für die Dauer des Verfahrens unzulässig oder werden eingestellt. Der Betrieb kann reibungslos fortgesetzt werden.
- Kontrolle verbleibt beim Management: Genau wie in der regulären Eigenverwaltung führt die Geschäftsführung das Unternehmen ("Debtor in Possession") uneingeschränkt fort und wird dabei von einem gerichtlich bestellten Sachwalter und einem Insolvenzexperten begleitet, den das Unternehmen selbst vorschlagen darf (§ 270d Abs. 2 InsO).
- Lohnübernahme durch Insolvenzgeld: Für die Dauer von bis zu drei Monaten werden die Personalkosten durch die Bundesagentur für Arbeit (Insolvenzgeld) getragen, was sofort massive Liquidität freisetzt.
Die wichtigste Voraussetzung: Frühzeitiges Handeln
Das Schutzschirmverfahren setzt zwingend voraus, dass lediglich eine drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder eine insolvenzrechtliche Überschuldung (§ 19 InsO) vorliegt.
Ist das Unternehmen bereits aktuell zahlungsunfähig (§ 17 InsO), also unfähig seine fälligen Rechnung zu bezahlen, ist der Zugang zum Schutzschirmverfahren vom Gesetzgeber ausnahmslos versperrt. Der rechtzeitige Gang zum Insolvenzspezialisten entscheidet somit darüber, ob dieser "Königsweg der Sanierung" noch beschritten werden kann.
Ablauf: 3 Monate für den Insolvenzplan
Das Insolvenzgericht räumt dem Unternehmen eine Frist von maximal drei Monaten ein. Innerhalb dieser Frist muss die Geschäftsführung in Zusammenarbeit mit Sanierungsberatern einen belastbaren Insolvenzplan erarbeiten und dem Gericht vorlegen. Dieser Plan detailliert, wie Schulden geschnitten werden, welche Restrukturierungsmaßnahmen ergriffen werden und mit welcher Quote die Altgläubiger rechnen können. Sobald der Plan rechtskräftig bestätigt ist, wird das Verfahren aufgehoben – das Unternehmen ist entschuldet und gerettet.
