Eigenverwaltung
Selbstständige Sanierung unter Aufsicht
Die Eigenverwaltung nach § 270 InsO ist ein Werkzeug der modernen Insolvenzordnung, welches es dem Unternehmen ermöglicht, sich selbst aus der Krise zu befreien und sich im Markt neu zu positionieren. Dabei wird der Geschäftsführung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Unternehmensvermögen nicht entzogen.
Der wesentliche Unterschied zur Regelinsolvenz
In einem regulären Insolvenzverfahren (Regelinsolvenz) geht die Verwaltungsbefugnis sofort und vollumfänglich auf den vom Gericht bestellten (vorläufigen) Insolvenzverwalter über. Die Geschäftsführung verliert die operative Kontrolle.
In der Eigenverwaltung verbleibt die Leitung beim bisherigen Geschäftsführer (dem sogenannten eigenverwaltenden Schuldner). Es wird kein Insolvenzverwalter, sondern lediglich ein Sachwalter bestellt, der als verlängerter Arm des Gerichts fungiert und aufpasst, dass Gläubiger durch die Eigenverwaltung keine Nachteile erleiden.
Voraussetzungen für die Eigenverwaltung
- Eigenverwaltungsplanung: Es muss ein detaillierter und finanzierbarer Sanierungsplan vorliegen, der aufzeigt, dass das Verfahren voraussichtlich nicht zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird (§ 270a InsO).
- Vertrauen der Gläubiger: Die wesentlichen Gläubiger (oftmals vertreten durch einen vorläufigen Gläubigerausschuss) müssen dem Verfahren zustimmen oder diesem zumindest nicht widersprechen. Ohne Unterstützung der Schlüsselgläubiger wird das Gericht den Antrag regelmäßig abweisen.
- Transparenz und Compliance: Das Unternehmen muss nachweisen, dass die Buchhaltung aktuell ist, die Krisenursachen verstanden wurden und keine Rückstände bei steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Pflichten (Sozialkassen, Finanzamt) bestehen.
Die Rolle des CRO (Chief Restructuring Officer)
Da das Gericht und die Gläubiger großes Vertrauen in die Geschäftsleitung setzen müssen, wird der Geschäftsführung in der Regel ein insolvenzerfahrener Restrukturierungsexperte in die Geschäftsführung beigestellt. Als sogenannter Sanierungsgeschäftsführer (CRO) gleicht er mangelnde Insolvenzkompetenz aus. Hier arbeiten wir häufig interdisziplinär mit Rechtsanwaltskammern und Wirtschaftsprüfern zusammen, um höchste Expertise zu bieten.
