Geschäftsführerhaftung

Risiken für die Geschäftsführung bei drohender Insolvenz

Der Grundsatz, dass in einer GmbH ausschließlich das Gesellschaftsvermögen haftet, wird in der Insolvenz faktisch oftmals durchbrochen. Fehler im Vorfeld und während der Krise führen schnell zur zivil- und strafrechtlichen Inanspruchnahme des Geschäftsführers – der sogenannten Geschäftsführerhaftung oder Durchgriffshaftung auf das Privatvermögen.

1. Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO)

Die verspätete Antragsstellung (mehr als 3 Wochen nach Eintritt der materiellen Zahlungsunfähigkeit) ist eine Straftat. Sie ist keineswegs ein "Kavaliersdelikt", sondern führt regelmäßig auch zur Abberufung und dem Verbot, für 5 Jahre weiter als Organ einer Kapitalgesellschaft tätig zu sein (GmbHG-Ausschluss).

2. Haftung für insolvenzreife Zahlungen (§ 15b InsO / früher § 64 GmbHG)

Nach Eintritt der Insolvenzreife darf der Geschäftsführer keine Auszahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen mehr tätigen, außer solche, die "mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind". Dazu zählen in der Regel nur absolut überlebensnotwendige Rechnungen (z.B. Energie, evtl. Gehälter).

Für Zahlungen, die nicht privilegiert sind (beispielsweise die Tilgung von Bankkrediten der Gesellschaft oder Gesellschafterdarlehen), haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft persönlich auf den vollen Ersatz. Dies kann das Privatvermögen des Organs schnell komplett aufbrauchen.

3. Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB)

Werden während einer Liquiditätskrise die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht an die Krankenkassen abgeführt, macht sich der Geschäftsführer nach § 266a StGB strafbar (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt). In der Praxis führt dies praktisch ausnahmslos zur persönlichen Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB.

Ein steuerrechtliches Dilemma: Während § 15b InsO Zahlungen verbietet, verpflichten Steuergesetze (wie die Lohnsteuer- und Umsatzsteuerabführung) den Geschäftsführer zur Zahlung. Ein erfahrener Berater ist in dieser "Kollisionsphase" zwingend erforderlich, um Haftungsrisiken wasserdicht zu minimieren.

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